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Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. Der Arzt übermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Das Verfahren war im Jahr 2022 optional und ist ab 2023 verpflichtend. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin einen Durchschlag in Papierform für mögliche Störfälle.
Unternehmensnummer: Bei dem elektronischen Stammdatenabruf, dem elektronischen Lohnnachweis und der UV-Jahresmeldung ist für den Meldezeitraum ab dem 01.01.2023 die neue Unternehmensnummer (UNRS) zu verwenden.
Wie wir soeben erfahren haben, wird das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Liebe Mandanten, wir haben für euch ein paar schnelle Informationen zusammengestellt, um euch einen groben Überblick zu verschaffen:
Der Gesamtbetrag pro Arbeitnehmer ist auf 3.000,- € beschränkt.
Die Prämie kann an jeden Arbeitnehmer (auch Minijobber) gezahlt werden.
Die Prämie kann auch in beliebig vielen Teilbeträgen erfolgen.
Es kann jede beliebige Teilsumme gezahlt werden.
Es müssen nicht alle Arbeitnehmer gleichermaßen berücksichtigt werden.
Die Zahlung ist freiwillig.
Die Prämie ist Lohnsteuer und Sozialabgabenfrei.
Es darf keine Gehaltswandlung erfolgen.
Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärungen für die Grundsteuer wurde auf den 31.01.2023 verlängert.
Angesichts der hohen Gaspreise entlastet die Bundesregierung die Menschen in Deutschland bei der Mehrwertsteuer auf den Gasverbrauch. Bis März 2024 gilt daher beim Gasverbrauch der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7%.
Liebe Lohnmandanten,
mit dem Augustlohn kommt die erste Stufe der Energiepreispauschale.
Vorweg die Information, im Rahmen der laufenden Lohnabrechnungen findet durch die Kanzlei Albers,
über das DATEV Lohnprogramm, eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen Ihrer Arbeitnehmer und der sich daraus ergebenen Auszahlung durch Sie als Arbeitgeber statt.
Damit Sie als Arbeitgeber nicht in einen Liquiditätsengpass geraten, ist der Ablauf so angelegt, dass mit der Augustabrechnung die Lohnsteuerzahllast um den mit dem im Septemberlohn entstehenden Auszahlungsbetrag an Ihre Arbeitnehmer gemindert wird.
Sollte der Auszahlungsbetrag an die Arbeitnehmer die fällige Zahllast zur Lohnsteuer höher ausfallen, kommt es somit zu einer
Erstattung – also einer Auszahlung an den Arbeitgeber.
Betroffen sind nur Arbeitgeber, die überhaupt eine Lohnsteueranmeldung abgeben müssen. Es betrifft also Firmen, die monatlich oder quartalsweise eine LSt – Anmeldung einreichen. Bei jährlicher Abgabe erfolgt keine Auszahlung durch den Arbeitgeber.
Die zweite Stufe ist dann die September Lohnabrechnung, in der die Arbeitnehmer die EPP ausgezahlt bekommen.
Ein starkes Signal für den Berufsstand, das zeigt: Der Einsatz der Bundessteuerberaterkammer hat sich gelohnt. Denn sie machte sich seit Langem für derartige Fristverlängerungen stark, die nun im Zuge des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes auf den Weg gebracht werden.
Neben der verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen bis zum 31. August 2022 plant der Gesetzgeber, für 2021 die Abgabefrist ebenfalls um sechs Monate bis zum 31. August 2023 zu verlängern. Hieran anknüpfend sollen, wie von der Bundessteuerberaterkammer gefordert, auch die Erklärungsfristen für 2022, 2023 und 2024 ausgeweitet werden, jedoch mit einer sukzessiven Fristabschmelzung.
Die konkreten Daten für beratene Steuerpflichtige:
Steuererklärung 2020: 31. August 2022
Steuererklärung 2021: 31. August 2023
Steuererklärung 2022: 31. Juli 2024
Steuererklärung 2023: 31. Mai 2025
Steuererklärung 2024: 30. April 2026
Erfreulicherweise erkennt die Bundesregierung den Zeitdruck der Steuerberaterkanzleien damit an und entlastet den Berufsstand mit einer praxistauglichen Regelung. Besonders hilfreich ist die geplante Fristabschmelzung über mehrere Jahre, um den aktuellen Bearbeitungsrückstau in den Steuerberaterkanzleien sukzessive abzubauen. Der aktuelle Beschluss schafft wichtige Planungs- und Rechtssicherheit für Berufsstand und Finanzverwaltung. Ein großer Erfolg !
# Ab dem 01.01.2022 sind DEÜV-Meldungen für geringfügig Beschäftigte nur noch mit zusätzlichen Angaben zur Steuer und zur Krankenversicherung zulässig.
Ab 01.2022 benötigen wir für die laufenden Lohnabrechnungen also von jedem Arbeitnehmer:
– Die Steueridentifikationsnummer
– Die Sozialversicherungsnummer (oder den Geburtsnamen, Geburtsort + Land)
– Die Krankenversicherung
Aktuelle Personalfragebögen für neue Arbeitnehmer (egal ob Teil-/Vollzeit) senden wir Ihnen gerne zu.
# Die Corona Sonderzahlung in gesamt Höhe von bis zu 1.500,- € pro Arbeitnehmer kann noch bis März 2022 vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Die Sonderzahlung kann an jeden Arbeitnehmer gezahlt werden. Es ist jeder beliebige Teilbetrag möglich und es dürfen auch in mehreren Monaten einzelne Zahlungen erfolgen (bis zu einem Gesamtbetrag von 1.500,- €).
# Ab 2022 kommt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (der gelbe Zettel). Arbeitnehmer erhalten von Ihrem Arzt künftig keinen gelben Zettel (AU) mehr, sondern der Arzt meldet elektronisch an die Krankenkasse und diese leitet an das Lohnbüro weiter. Es ist daher wichtig, dass von jedem Arbeitnehmer die Krankenkassendaten vorliegen.
Sobald der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber sein Fehlen wegen Krankheit meldet, muss diese Meldung an das Lohnbüro gesendet werden, da dieses Datum vom Lohnbüro an die Krankenkasse gemeldet wird. Bitte teilen Sie uns also zukünftig per e-mail diese Fehlzeiten mit.
# Zum 01.01.2022 steigt der Mindestlohn auf 9,82 € – bitte beachten Sie das auch bei „alten“ Verträgen.
# Zum 01.07.2022 steigt der Mindestlohn auf 10,45 € – auch hier bitte an bestehende Verträge denken.
Sehr geehrte Kammermitglieder,
mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 verlängert das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten für durch das Coronavirus Geschädigte.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht weiterhin die Möglichkeit einer zinslosen Stundung von Steuerforderungen bis zum 31. März 2022. Anschlussstundungen können darüber hinaus vereinbart werden, wenn sie in Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung stehen. Das BMF-Schreiben sieht zudem u. a. einen Vollstreckungsaufschub und die Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren vor.
Verfahrensrechtliche Erleichterungen für von der Corona-Krise Betroffene und deren Steuerberater wurden und werden auch von der Bundessteuerberaterkammer immer wieder gefordert. Die Verlängerung der Maßnahmen ist daher als erster Zwischenerfolg auf dem Weg hin zu weiteren Entlastungen zu werten.
Die Bundessteuerberaterkammer setzt sich weiterhin mit Nachdruck für eine weitere Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2020 und einen Verzicht auf die Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2020 ein. Hierzu hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen für den Besteuerungszeitraum 2020 um weitere drei Monate in beratenden Fällen bis zum 31. August 2022 und bei Land- und Forstwirten bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Darüber hinaus wurde auch beantragt, im Rahmen der Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Justiz auf die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bis Ende Mai 2022 zu verzichten.
Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 ist verfassungswidrig! Beschluss vom 08. Juli 2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 Cum-Ex-Geschäfte sind strafbar! Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28. Juli 2021 – 1 StR 519/20 entschieden, dass die als Cum-Ex-Geschäfte bekannt gewordene mehrfache Anrechnung von Kapitalertragsteuer Steuerhinterziehung darstellt!
Der Gesetzgeber schuf bereits im letzten Jahr für Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Mitarbeiter auszuzahlen. Arbeitgeber sollen jetzt über den 30.06.2021 hinaus bis Ende März 2022 Zeit erhalten, den Bonus zu gewähren.
Arbeitnehmer können seit April letzten Jahres von dem sog. Corona-Bonus profitieren. Bis 1.500 Euro können Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei als Beihilfe und Unterstützung aufgrund der Corona-Krise an ihre Mitarbeiter auszahlen.
Die Auszahlungsfrist wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 zunächst auf Ende Juni 2021 terminiert (BGBl. I, S. 3096). Die Frist dürfte sich nun verlängern: Der Bundestag hat jüngst den Gesetzentwurf zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen (BT-Drs. 19/28925). Demnach würde die Frist für die Zahlung des Corona-Bonus bis Ende März 2022 verlängert! Die Zustimmung des Bundesrats wird am 28.05.2021 erwartet.
Die Verlängerung soll den gegebenenfalls vorhandenen Liquiditätsengpässen vieler Arbeitgeber Rechnung tragen. Sie führt jedoch nicht dazu, dass die 1.500 Euro mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden können. Die Zahlung von mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 Euro soll jedoch möglich sein.
Es ist nicht mehr lange hin und wir starten den Hamburger Gründertag digital 2021! Trotz der Hürden durch die Corona-Pandemie ist es der Hamburger Existenzgründungsinitiative gelungen, ein umfangreiches Angebot für Sie aufzustellen und Sie digital am Gründertag zu unterstützen. In den folgenden Informationsblättern können Sie mehr erfahren:
https://albers-stb.de/wp-content/uploads/2021/04/Hamburger-Gruendertag-digital-2021_1-1.pdf
https://albers-stb.de/wp-content/uploads/2021/04/Hamburger-Gruendertag-digital-2021_2-1.pdf
Ab Januar 2021: Mehrwertsteuersatz wieder auf 19% und 7% (ermäßigt).
Das vergangene Jahr hat uns alle vor eine große Herausforderung gestellt. Und auch in diesem Jahr geht es leider erst einmal so weiter.
Gesundheitlich und wirtschaftlich müssen wir uns mit schwierigen und neuen Themen beschäftigen. Wir haben uns für Sie gut aufgestellt und unterstützen Sie in dieser besonderen Zeit. Die zur Verfügung stehenden staatlichen Hilfen sind für viele die Voraussetzung, um ihr Unternehmen und ihre Mitarbeiter bestmöglich durch die Krise zu führen.
Wir begleiten Sie gerne und haben für erste Fragen nachfolgend eine Übersicht über die bereits zur Verfügung stehenden Hilfsprogramme zusammengestellt.
Für weitergehende Fragen freuen wir uns, wenn unsere Mandanten sich bei uns melden.
Die Frist zur Abgabe aller Steuererklärungen für 2019 ist bis zum 31. August 2021 verlängert worden, falls Sie steuerlich vertreten werden.