Zur Förderung von PV-Anlagen und wegen der Energiekrise wurde rückwirkend zum 01.01.2022 eine Steuerbefreiung in der Einkommensteuer eingeführt
Eine Ermittlung der Einkünfte aus der PV-Anlage ist nicht erforderlich
Steuerfrei sind Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen, wenn sie eine gewisse Leistung nicht überschreiten
Sonderregelungen für Rentenempfänger und Familienversicherte
PV-Anlagen sind auch in der Gewerbesteuer befreit, wenn die Anlage eine gewisse Leistung nicht überschreitet. Eine Gewerbesteuererklärung muss nicht abgegeben werden
Als Produzent und Verkäufer unterliegt der PV-Anlagenbetreiber den Regelungen der Umsatzsteuer
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) kann die Errichtung von PV-Anlagen fördern
PV-Anlagenbetreiber sind verpflichtet, bei der Installation die Regeln zur Bauabzugsteuer zu beachten
Für PV-Anlagen, die mit dem Stromnetz gekoppelt sind, trifft den Betreiber eine Registrierungspflicht
Da es wichtige Beschränkungen zur Regelung gibt, möchten wir unsere Mandanten bitten, sich bei Interesse bei uns zu melden und genauer beraten zu lassen, da nicht alle Information vollumfänglich präsentiert wurden.
Frist zur Grundsteuererklärung wird verlängert
Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärungen für die Grundsteuer wurde auf den 31.01.2023 verlängert.
Gaspreis-Entlastung
Angesichts der hohen Gaspreise entlastet die Bundesregierung die Menschen in Deutschland bei der Mehrwertsteuer auf den Gasverbrauch. Bis März 2024 gilt daher beim Gasverbrauch der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7%.
Verlängerte Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 bis 2024
Ein starkes Signal für den Berufsstand, das zeigt: Der Einsatz der Bundessteuerberaterkammer hat sich gelohnt. Denn sie machte sich seit Langem für derartige Fristverlängerungen stark, die nun im Zuge des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes auf den Weg gebracht werden.
Neben der verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen bis zum 31. August 2022 plant der Gesetzgeber, für 2021 die Abgabefrist ebenfalls um sechs Monate bis zum 31. August 2023 zu verlängern. Hieran anknüpfend sollen, wie von der Bundessteuerberaterkammer gefordert, auch die Erklärungsfristen für 2022, 2023 und 2024 ausgeweitet werden, jedoch mit einer sukzessiven Fristabschmelzung.
Die konkreten Daten für beratene Steuerpflichtige:
Steuererklärung 2020: 31. August 2022
Steuererklärung 2021: 31. August 2023
Steuererklärung 2022: 31. Juli 2024
Steuererklärung 2023: 31. Mai 2025
Steuererklärung 2024: 30. April 2026
Erfreulicherweise erkennt die Bundesregierung den Zeitdruck der Steuerberaterkanzleien damit an und entlastet den Berufsstand mit einer praxistauglichen Regelung. Besonders hilfreich ist die geplante Fristabschmelzung über mehrere Jahre, um den aktuellen Bearbeitungsrückstau in den Steuerberaterkanzleien sukzessive abzubauen. Der aktuelle Beschluss schafft wichtige Planungs- und Rechtssicherheit für Berufsstand und Finanzverwaltung. Ein großer Erfolg !
mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 verlängert das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten für durch das Coronavirus Geschädigte.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht weiterhin die Möglichkeit einer zinslosen Stundung von Steuerforderungen bis zum 31. März 2022. Anschlussstundungen können darüber hinaus vereinbart werden, wenn sie in Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung stehen. Das BMF-Schreiben sieht zudem u. a. einen Vollstreckungsaufschub und die Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren vor.
Verfahrensrechtliche Erleichterungen für von der Corona-Krise Betroffene und deren Steuerberater wurden und werden auch von der Bundessteuerberaterkammer immer wieder gefordert. Die Verlängerung der Maßnahmen ist daher als erster Zwischenerfolg auf dem Weg hin zu weiteren Entlastungen zu werten.
Die Bundessteuerberaterkammer setzt sich weiterhin mit Nachdruck für eine weitere Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2020 und einen Verzicht auf die Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2020 ein. Hierzu hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen für den Besteuerungszeitraum 2020 um weitere drei Monate in beratenden Fällen bis zum 31. August 2022 und bei Land- und Forstwirten bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Darüber hinaus wurde auch beantragt, im Rahmen der Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Justiz auf die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bis Ende Mai 2022 zu verzichten.
Die Frist zur Abgabe aller Steuererklärungen für 2019 ist bis zum 31. August 2021 verlängert worden, falls Sie steuerlich vertreten werden.
Für das Jahr 2020 ist zu erwarten, dass viele Privat-Personen erstmalig eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, da Kurzarbeitergeld bezogen wurde. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.