Lohn-News für 2022
# Ab dem 01.01.2022 sind DEÜV-Meldungen für geringfügig Beschäftigte nur noch mit zusätzlichen Angaben zur Steuer und zur Krankenversicherung zulässig.
Ab 01.2022 benötigen wir für die laufenden Lohnabrechnungen also von jedem Arbeitnehmer:
– Die Steueridentifikationsnummer
– Die Sozialversicherungsnummer (oder den Geburtsnamen, Geburtsort + Land)
– Die Krankenversicherung
Aktuelle Personalfragebögen für neue Arbeitnehmer (egal ob Teil-/Vollzeit) senden wir Ihnen gerne zu.
# Die Corona Sonderzahlung in gesamt Höhe von bis zu 1.500,- € pro Arbeitnehmer kann noch bis März 2022 vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Die Sonderzahlung kann an jeden Arbeitnehmer gezahlt werden. Es ist jeder beliebige Teilbetrag möglich und es dürfen auch in mehreren Monaten einzelne Zahlungen erfolgen (bis zu einem Gesamtbetrag von 1.500,- €).
# Ab 2022 kommt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (der gelbe Zettel). Arbeitnehmer erhalten von Ihrem Arzt künftig keinen gelben Zettel (AU) mehr, sondern der Arzt meldet elektronisch an die Krankenkasse und diese leitet an das Lohnbüro weiter. Es ist daher wichtig, dass von jedem Arbeitnehmer die Krankenkassendaten vorliegen.
Sobald der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber sein Fehlen wegen Krankheit meldet, muss diese Meldung an das Lohnbüro gesendet werden, da dieses Datum vom Lohnbüro an die Krankenkasse gemeldet wird. Bitte teilen Sie uns also zukünftig per e-mail diese Fehlzeiten mit.
# Zum 01.01.2022 steigt der Mindestlohn auf 9,82 € – bitte beachten Sie das auch bei „alten“ Verträgen.
# Zum 01.07.2022 steigt der Mindestlohn auf 10,45 € – auch hier bitte an bestehende Verträge denken.